Umstellung E-Rechnung ab 2025

Fristen für die Umsetzung der

E- Rechnung

Hinweise!

Die Übergangsregelungen gelten nur für Rechnungsaussteller.
Alle inländischen Unternehmer sind ab 2025 zum Empfang von eRechnungen verpflichtet, soweit sie Leistungen von anderen inländischen Unternehmen erhalten.
Betroffen hiervon sind auch Kleinunternehmer oder Unternehmer im Nebenerwerb.
Wenn ein Rechnungsaussteller die o.g. Übergangsregelungen nicht in Anspruch nimmt, müssen inländische Empfänger ab 2025 also in der Lage sein, eRechnungen entgegennehmen zu können.

Quelle: IHK Region Stuttgart https://www.ihk.de/stuttgart/fuer-unternehmen/recht-und-steuern/steuerrecht/steuermeldungen/e-rechnungen-5864496

Sicherheit :

2025 Ab 01. Januar –                     

weiche Einführung

 

  • Vorrang Papierrechnung entfällt
  • Empfang von E- Rechnungen gem. 16931 ist verpflichtend
  • Papierrechnungen sind noch möglich
  • sonst. elektronische Formate nur mit Zustimmung des Empfängers!
Effizienz :

2027 Ab 01. Januar –                   

Einführung Teil 1 

 

  • Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von 800.000 Euro MÜSSEN E- Rechnungen versenden
  • Format EN16931
  • Transaktionen über EDI bleiben zulässig
Qualitätssicherung :

2028 Ab 01. Januar

– Einführung Teil 2

 

  • Der Versand von E- Rechnungen ist für ALLE Unternehmen verpflichtend
  • Format EN16931
  • Papierrechnungen und sonstige elektronische Formate entfallen
  • Transaktionen über EDI bleiben zulässig

Alle (umsatzsteuerlichen) Unternehmer müssen ab dem 1. Januar 2025 eRechnungen ausstellen und empfangen können. Es gibt folgende Übergangsregelungen in den Jahren 2025 bis 2027:

Obligatorische eRechnungen für inländische B2B-Umsätze ab 2025 – IHK Region Stuttgart

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